Was kann die Polizei tun bei Häuslicher Gewalt?

Hier erfahren Sie mehr darüber, wie die Kantonspolizei Basel-Stadt bei einem Einsatz wegen Häuslicher Gewalt vorgeht

In aller Kürze: Was passiert bei einem Polizeieinsatz aufgrund häuslicher Gewalt?

Die Polizei hat die Möglichkeit, nach Vorfällen von häuslicher Gewalt über Schutzmassnahmen zu verfügen und so eine gefährliche Situation zu entschärfen sowie der gewaltbetroffenen Person Hilfe zu bieten. Der Kanton Basel-Stadt stützt sich dabei neben den zivilrechtlichen Schutzmassnahmen (Art. 28b ZGB) auch auf polizeiliche Massnahmen (§37 a-d PolG).

Die Polizei kann

  • die gefährdende Person aus der Wohnung wegweisen und ihr die Rückkehr sowie jegliche Kontaktaufnahme für die Dauer von vierzehn Tagen verbieten.
  • die gewaltausübende Person vorübergehend (bis max. 24 Stunden) in Gewahrsam nehmen.
  • bei schwerwiegender Gewalt und anhaltender Gefahr der Staatsanwaltschaft eine Festnahme der gewaltausübenden Person (für maximal 48 Stunden) empfehlen. Diese kann dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft beantragen, welche in einer ersten Phase maximal drei Monate dauert und bei Bedarf vom Gericht verlängert werden kann.

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Rechtliche Grundlagen für die Polizei

Die Möglichkeiten, welche die Polizei in Situationen von häuslicher Gewalt anwenden kann, basieren auf § 37a-d des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Stadt.

Die Polizei hat die Möglichkeit, Schutzmassnahmen (Rayon-, Kontaktverbot oder Wegweisung) anzuordnen, wenn eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung gefährdet oder bedroht wird. Sie dienen zum Schutz der betroffenen Person und können für 14 Tage ausgesprochen werden.

Auch gegenüber Minderjährigen, die sich in einer jugendlichen Paarbeziehung befinden, können Schutzmassnahmen ausgesprochen werden. Es sind jedoch ausschliesslich Rayon- und Kontaktverbote zulässig.

Eine Wegweisung wird dann angeordnet, wenn die Personen im gleichen Haushalt leben oder sich regelmässig in der jeweiligen Wohnung aufhalten. Sie erfolgt unabhängig vom sachenrechtlichen oder vertragsrechtlichen Eigentum bzw. Besitz an der Wohnung oder dem Haus. Eine Wegweisung bedeutet, dass man während 14 Tagen diese Wohnung oder dieses Haus nicht betreten kann.

Ein Rayonverbot bedeutet, dass die gefährdende Person einen Ort, einen Raum, eine Adresse oder ein Gebiet nicht betreten und aufsuchen darf. Das kann z.B. eine Wohnadresse oder ein Arbeitsort sein.

Ein Kontaktverbot heisst, dass keine Form von Kontaktaufnahme, egal ob persönlich, telefonisch oder in anderer Art, erfolgen darf. Ein Kontaktverbot kann z.B. vor Belästigungen mit elektronischen Kommunikationsmitteln schützen.

Rayon- und Kontaktverbote sind beispielsweise zum Schutz vor Stalking geeignet.

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Die Arbeit der Bewährungshilfe

Nach einem Vorfall von häuslicher Gewalt nimmt die Konfliktberatung Häusliche Gewalt der Bewährungshilfe mit der gewaltausübenden Person Kontakt auf und lädt diese zu einer freiwilligen und kostenlosen Beratung ein. Ziel dieser sogenannten Gefährder/innenansprache ist die Unterstützung der gewaltausübenden Person und damit die Verhinderung weiterer Gewaltvorfälle und wird für Männer und Frauen angeboten, auch für Personen mit geringen Deutschkenntnissen.

Um eine Gefährder/innenansprache machen zu können, übermittelt die Polizei den Polizeirapport an die Bewährungshilfe Basel-Stadt. Diese nimmt in der Regel zuerst telefonischen Kontakt auf.

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Das Angebot der Opferhilfe

Nach einem Vorfall von häuslicher Gewalt nimmt die Opferhilfe Kontakt mit der betroffenen Person für die sogenannte Opferansprache auf. Das Ziel einer Opferansprache ist die Erstberatung mit Hilfe einer/m darauf spezialisierten Berater/in und die Information über juristische sowie psychologische Unterstützung und konkrete Hilfestellungen. Auch dieses Angebot ist freiwillig und kostenlos. Wurde keine Schutzmassnahme angeordnet, wird der Rapport nur mit Zustimmung der gefährdeten Person an die Opferhilfe weitergeleitet. Dieses Angebot läuft parallel zur oben beschriebenen Gefährder/innenansprache.

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Situationen von häuslicher Gewalt mit Minderjährigen

Wenn Minderjährige Gewalt in einer jugendlichen Paarbeziehung ausüben, kann die Polizei ein Rayon- und/oder ein Kontaktverbot anordnen. Die Gefährder/innenansprache mit Jugendlichen erfolgt durch die Jugend- und Präventionspolizei (JPP).

Wenn Minderjährige hingegen Gewalt gegen ihre Eltern, Geschwister oder gegen andere Familienangehörige richten, kann keine der erwähnten Schutzmassnahmen angeordnet werden. In diesen Situationen stellen sich komplexe Obhuts- und Sorgerechtsfragen, die nicht ad hoc durch die Polizei gelöst werden können. In solchen Fällen wird, sofern angezeigt, den zuständigen Behörden Meldung gemacht (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Kinder- und Jugenddienst (KJD) und/oder Jugendanwaltschaft (JUGA)).

Da sich häusliche Gewalt grundsätzlich negativ auf die Entwicklung von Kindern auswirken kann, gelten Kinder als Betroffene. Deshalb macht die Polizei immer eine Meldung an die zuständigen Behörden, wenn Kinder im jeweiligen Haushalt gemeldet sind. Die Polizei leitet in diesem Falle den Polizeirapport an die KESB und den Kinder- und Jugenddienst (KJD) weiter. Der KJD klärt im Auftrag der KESB oder des Zivilgerichts mögliche Kindswohlgefährdungen ab und informiert, falls angezeigt, über Unterstützungsangebote. Die KESB hat die Aufgabe, bei festgestellter Kindswohlgefährdung, Massnahmen zum Schutz und Wohle des Kindes zu erlassen.

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